Das Landgericht Erfurt hat der Klage in seiner Entscheidung mit Urteil vom 24. Juni 2015 – 3 O 996/13 stattgegeben.

Christoph jubelt, das Landgericht hat Christoph Schadenersatz in Höhe von € 11.614,58 zzgl. Rechtsanwaltsgebühren und die Kosten des Privatgutachtens zugesprochen.

Das Landgericht sah einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus unerlaubter Handlung für gegeben an.

Ulf habe hat aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung das Eigentum von Christoph, d.h., seine Hündin Lissy, verletzt. Das Landgericht sah es auch als erwiesen an, dass Ulf schuldhaft zurechenbar den Tod verursacht habe.

Die Hündin ist auch durch kein anderes Ereignis als einen durch Ulf bewirkten Volltreffer am Kopf zu Tode gekommen.

Das schlussfolgerte im Weiteren:

„(…) Im Übrigen steht zur Überzeugung des Gerichts im Ergebnis des nicht angegriffenen Sachvortrages zum Verletzungsbild zum einen fest, dass nur ein heftiger letaler Einschuss die Todesursache gewesen sein konnte. Da zum anderen nicht anzunehmen ist, dass der von einem dritten Jagdteilnehmer solchermaßen verletzte Hund von dem Beklagten noch hätte beobachtet werden können, als er quicklebendig die Sau verbellte, verbleibt also nur die beschriebene Schlussfolgerung. (…)“

Das Landgericht sah auch die Schuld von Ulf am Tod von Lissy als erwiesen an. Die Verletzung war in der konkreten Situation durch Einhalten der gebotenen Sorgfalt vermeidbar und von Ulf als Schützen zurechenbar, verursacht._

Das Landgericht stellte dabei klar, dass bereits die Schuldhaftigkeit des Handelns schon indiziert durch die rechtswidrige Rechtsverletzung wird. Das Landgericht warf Ulf insbesondere vor, dass seine Handlungsweise in jedem Falle vermeidbar pflichtwidrig gewesen ist und sein Handeln daher zum Schadenshergang geführt hat.

Das Landgericht führte insoweit aus:

„(…) Denn das Verlassen des Jagdwildbockes und Sich-Begeben in die Dickung, wo die Sau und ein klagender Hund gemutmaßt wurden, widersprach den von dem Jagdleiter zu Beginn der Jagd ausgegebenen (und wahrscheinlich nicht unüblichen) Jagdregeln, wonach bei einem Standlaut das Angehen des Wildes ausschließlich dem Hundeführer vorbehalten war. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass diese Regel angeblich ausschließlich den Schutz von Menschen, wie z. B. Jagdteilnehmern bezweckte. Denn nach dem eigenen Vortrag des Beklagten ist tatsächlich eine Gefährdung eines Jagdteilnehmers, nämlich seiner Person, eingetreten, indem sich ihm eine Sau auf den Schoss setzen wollte und nach ihm schnappte. Dieser behauptete Geschehensablauf und das weitere behauptete Geschehen, dass nämlich der Beklagte zur Eigenverteidigung 2 Schüsse abgeben musste, wovon einer möglicherweise die Hündin tödlich traf, war auch objektiv vorhersehbar und vermeidbar, denn er liegt nicht solchermaßen außerhalb des nach gewöhnlicher Lebenserfahrung in solchen Situationen zu erwartenden Geschehensablaufs, als dass er sich als ganz unwahrscheinlich, nicht zu erwarten, gar exotisch oder von dem Beklagten als erfahrenen Jäger gänzlich nicht vorstellbar präsentierte.(…)“

Ulf vermochte auch das Landgericht nicht mit dessen Argumentationslinie, nämlich dass

„(…) er angeblich nur dem verletzen Hund des Klägers zu Hilfe kommen wollte und dabei – bei dem Versuch seine eigene Person zu retten - aus Versehen den zu rettenden Hund erschossen hat (…)“

überzeugen und sich von der Verpflichtung zum Leisten von Schadenersatz freihalten.

Denn nach Auffassung des Landgerichts

„(…) wäre sein ursprüngliches Ziel nicht nur nachhaltig verfehlt wie auch das Missgeschick mit der angreifenden Sau rechtlich unbeachtlich (…).

Das Landgericht stellte unmissverständlich klar, dass in seinem solchen Fall ein verschuldeter Notstand im Sinne § 228 BGB oder ein verschuldensunabhängiger Notstand gem. § 904 BGB vorgelegen hätte, der Ulf zum Leisten von Schadenersatz zweifelsohne verpflichtet hätte. In Bezug auf die zugesprochene Höhe des Schadenersatzes folgte das Landgericht den Sachverständigengutachten und den darin niedergelegten wertbildenden Faktoren (Grundwert, Jagdwert, Zuchtwert, Gebrauchswert) für den Verlust eines Jagdhundes. Auch wenn Lissy hierdurch nicht mehr zum Leben erwachen konnte, Christoph hofft, dass Ulf nie wieder derart verantwortungslos handelt und wenigstens auf diese Weise das Schicksal anderer Hunde nicht derart tragisch verläuft.


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