Der heutige Artikel nimmt sich der nicht seltenen Problematik der gemeinsamen Waffenaufbewahrung von Paaren, die im selben Hausstand leben, an. D.h., welche Konsequenzen hat es für den anderen eigentlich, wenn der Partner sich pflichtwidrig im Rahmen der Waffenaufbewahrung verhält – noch dazu, wenn es nicht dessen eigene Waffe ist?

Diese und andere Fragen werden – wie immer an einem Fallbeispiel aus der aktuellen Rechtssprechung – erläutert.

Alexandra wendet sich gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis, gegen die Einziehung ihres Jagdscheins und gegen damit verbundene Maßnahmen. Alexandra war Inhaberin einer Waffenbesitzkarte, in welche drei Kurzwaffen eingetragen waren. Den Jagdschein hatte sie, wie auch ihr Mann Mike ordnungsgemäß verlängert. Mike war ausweislich der Waffenbesitzkarte zuletzt berechtigt, einen Revolver, einen Repetierer sowie eine halbautomatische Pistole zu besitzen. In der Wohnung von Alexandra und Mike befinden sich drei Tresore, von denen der größte den Widerstandsgrad II (DIN/EN 11431-1) hat.

Bei einer im Einverständnis mit Alexandra durchgeführten Durchsuchung ihrer Wohnung und Kontrolle der Tresore stellten Mitarbeiter der Waffenbehörde fest, dass die drei genannten Schusswaffen von Alexandra mit jeweils sechs Schuss erlaubnispflichtiger Munition geladen in dem größten der drei Tresore lagen. Dieser war verschlossen. Die Schusswaffen von Mike befanden sich – zum Teil ebenfalls geladen - in demselben Waffenschrank. Die Mike gehörende Repetierbüchse befand sich ungeladen in einem Bücherschrank im Wohnzimmer.

Nach Anhörung von Alexandra durch die Waffenbehörde widerrief diese mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid die waffenrechtliche Erlaubnis, erklärte den Jagdschein für ungültig und zog diesen ein und forderte Alexandra zur Rückgabe beider Dokumente auf. Außerdem ordnete sie an, dass die im Besitz von Alexandra befindlichen Waffen unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden müssten. Die Waffenbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass Alexandra nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitze.

Alexandra wurde zum Vorwurf gemacht, dass sie ihre Waffen in dem Waffenschrank mit jeweils sechs Schuss geladen aufbewahrt und damit gegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Alt. 2, 36 WaffG verstoßen habe.

Bereits ein einmaliger Verstoß reiche dabei aus, die waffenrechtlich geforderte Zuverlässigkeit zu erschüttern. Da aufgrund des Verstoßes gegen die Verwahrungsvorschrift die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG greife, sei auch die Einziehung des Jagdscheins nach § 18i.V.m. § 17 Abs. 1 BJagdG gerechtfertigt.

Alexandra legte gegen die Bescheide Widerspruch ein. Sie ist der Auffassung, dass der Widerruf unverhältnismäßig sei. Zum einen sei sie seit Jahrzehnten beanstandungslos mit Waffen umgegangen. Zum anderen könnten ihr auch Auflagen erteilt werden und sie häufiger unangekündigt kontrolliert werden, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

Außerdem gebe doch gar kein ausdrückliches gesetzliches Verbot, Waffen in geladenem Zustand aufzubewahren. Im Übrigen sei es auch nicht sie gewesen, die die Waffen geladen in den Waffenschrank gelegt habe, sondern ihr Mann Mike. Sie könne Mike vertrauen und habe daher keine Veranlassung gesehen, die Aufbewahrung der Waffen nochmals zu prüfen.

Um jedoch nicht weitergehende Probleme zu bekommen, ließ Alexandra sodann ihre Waffen einlagern und händigte Jagschein und Waffenbesitzkarte der Waffenbehörde verfügungsgemäß aus.


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