Je nach Tageszeit sei eine Pistole auch praktischer, da man das Magazin quasi blind einführen könne. Andererseits sei ein Revolver als Fangschusswaffe mitunter in der Funktionssicherheit geeigneter, Pistolen seien störungsanfälliger. Wenn es dazu komme, könne, etwa wenn ein Keiler angeschossen worden sei, eine gefährliche Situation entstehen, sodass dann ein Revolver bei Schwarzwild als Fangschusswaffe eine hohe Funktionssicherheit biete und sich ferner das Kaliber 357 Magnum hervorragend für den Fangschuss eigne.

Außerdem fühlt sich Harald gegenüber Sportschützen benachteiligt, da diesen im Rahmen der Bedürfnisprüfung nicht derartige Steine in den Weg gelegt würden wie Jägern.

Das zuständige Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 03. Juni 2019 – 1 K 2465/17, zeigte sich von dieser Argumentation unbeeindruckt und wies die Klage von Harald im Ergebnis als unbegründet ab.

Und führte zur Begründung u.a. aus:

„(…) Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis (u.a.) voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis i.S.d. § 8 WaffG nachgewiesen hat. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist gemäß § 8 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.

Nach § 13 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und 2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition). (…)“ Dem Jäger und damit auch Harald werde bereits dadurch zur Jagdausübung ausreichend Rechnung getragen, dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, keine Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen durchgeführt wird, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen.

Harald habe jedenfalls kein nachgewiesenes Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten Kurzwaffe nebst Munition gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 13 Abs. 1 WaffG.

Denn:

„(…) Eine Bedürfnisprüfung i.S.d. §§ 8, 13 Abs. 1 WaffG ist hier trotz des Jagdscheins des Klägers und des damit verbundenen gesetzlich anerkannten Bedarfs an Schusswaffen erforderlich, weil der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG, wonach bei Jägern keine Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG für den Erwerb und Besitz von (nicht verbotenen) Langwaffen und zwei Kurzwaffen erfolgt, zu Gunsten des Klägers nicht eingreift. Ihm geht es um den Erwerb einer dritten Kurzwaffe, weil er keine der beiden ihm schon gehörenden Kurzwaffen abgeben möchte, sodass eine Erlaubnis- und damit eine Bedürfnisprüfung vorzunehmen ist.


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