Ist der Erwerb einer dritten Kurzwaffe denn überhaupt für einen Jäger möglich bzw. kann die Erlaubnis für eine einmal erlangte dritte Kurzwaffe widerrufen werden oder kann sich der Jäger evtl. auf Vertrauensschutz im Rahmen einer späteren Antragstellung auf Eintragung berufen?

Mit dieser Frage hatte sich u.a. das Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 03. Juni 2019 – 1 K 2465/17, zu beschäftigten.

Harald begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer dritten Kurzwaffe nebst Munition und wendet sich gegen die Versagung dieser Erlaubnis. Harald ist 52 Jahre alt, Förster und Jäger. Er erwarb nachfolgend mehrere Lang- sowie zwei Kurzwaffen (Pistolen Kaliber 9 mm) zu Jagdzwecken. Vor 20 Jahren beantragte er eine waffenrechtliche Erlaubnis für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe (ein Revolver, Kaliber 357 Magnum), die Eintragung in seine Waffenbesitzkarte sowie die Erteilung eines zugehörigen Munitionserwerbsscheins. Nachdem die Behörde den Antrag zunächst abgelehnt hatte, erteilte sie mit Bescheid die Erlaubnis zum Erwerb des Revolvers. Harald erwarb sodann einen Revolver, Kaliber 357 Magnum, der in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen wurde.

Im Jahr 2014 widerrief die zuständige Waffenbehörde sowohl den Jagdschein als auch die Waffenbesitzkarte von Harald wegen Zweifeln an seiner persönlichen Eignung gemäß § 6 WaffG. Diese Zweifel gelang es Harald jedoch auszuräumen, weshalb ihm drei Jahre später ein neuer Jagdschein ausgestellt wurde. In der auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarte sind verschiedene Langwaffen und zwei halbautomatische Kurzwaffen eingetragen.

Wenige Monate später beantragte Harald die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz des Revolvers Kaliber 357 Magnum nebst Munition. Er berief sich dabei auf Vertrauensschutz, weil er vor dem Widerruf auch bereits solch einen Revolver eingetragen bekommen hatte. Zudem benötige er die drei Waffen im Rahmen der Jagdausübung. Die Pistole, Kaliber 9mm Luger, erfülle den Zweck einer universellen jagdlichen Kurzwaffe, die „Ruger LCP“ werde von ihm als Kleinkaliberwaffe eingesetzt. Speziell für den Fangschuss auf starkes Hochwild sei eine Kurzwaffe mit einer Leistung oberhalb einer 9mm Luger aus Gründen des Tierwohls und der Sicherheit für den Jäger zwingend erforderlich. Außerdem sei ihm vor dem Widerruf bereits einmal eine dritte Kurzwaffe (Kaliber 357 Magnum) genehmigt worden.

Die zuständige Waffenbehörde versagte Harald allerdings die Eintragung der dritten Kurzwaffe und regte an, sich von einer der vorhandenen Kurzwaffen zu trennen, denn auch diese seien grundsätzlich zum Fangschuss geeignet.

Auf Vertrauensschutz einer zwanzig Jahre bereits einmal eingetragenen dritten Kurzwaffe, könne er sich jedenfalls nicht berufen, eine unbillige Härte bestünde nicht. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss durch Widerspruchbescheid als unbegründet zurück. Harald wollte sich mit der Entscheidung nicht zufriedengeben und zog vor Gericht.

Im Rahmen des Klageverfahrens ließ Harald u.a. zur Begründung ausführen, dass er infolge des Verkaufs einer einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde, da er die Waffe nicht zum eigentlichen Wert verkaufen werden könne. Harald meinte zudem, dass es für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht darauf ankommen könne, ob er zwei oder drei Kurzwaffen besitze.


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