Im vorliegenden Rechtsstreit war das Verwaltungsgericht München zu der Überzeugung gelangt, dass auch eine Verurteilung Simons zu 60 Tagessätzen und damit im „Grenzbereich“, ihn nicht vor der Entziehung von Jagdschein und Widerruf der Waffenbesitzkarte bewahren könne. Denn:

„…) Ebenso wenig ist ein Abweichen von der Regelvermutung angezeigt. Zwar entspricht die Strafe von 60 Tagessätzen gerade noch dem Rahmen, den § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG insoweit fordert. Allein dass die Strafe in diesem „Mindestbereich“ angesiedelt ist, rechtfertigt aber ausweislich der Gesetzessystematik nicht ohne weiteres eine Abweichung. Vielmehr sind bei der Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet werden könnte, nur tatbezogene Umstände zu berücksichtigen, so sie die abgeurteilten Verfehlungen ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen könnten, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers im Regelfall begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sind „(…)

Dabei

– so das Verwaltungsgericht München

(…) ist die Schwere der konkreten Verfehlung zu würdigen, zum Beispiel dahin, ob sie lediglich Bagatellcharakter hat sowie die Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BayVGH, B.v. 11.5.2009 – a.a.O. Rn. 4 m.w.N.). Die Tat des Antragstellers hat weder Bagatellcharakter, noch erscheint sie aufgrund von Besonderheiten in seinem Verhalten in einem milderen Licht. (…)“ Das Verwaltungsgericht München führte dabei aus:

„(…) Im Gegenteil hat der Antragsteller durch sein rücksichtsloses Überholmanöver deutlich aufgezeigt, dass er mit Gefahren, die von seinem Verhalten für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter ausgehen, zu sorglos umgeht. Auch dass sein krass verkehrswidriges Verhalten nun im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wieder relativiert und als weniger gravierend hingestellt wird, spricht eher für mangelndes Problem- und Gefahrenbewusstsein. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind aber nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. (…)

Das Verwaltungsgericht München stellte dabei unmissverständlich klar, dass auch ein jagd- und waffenrechtliches einwandfreies Wohlverhalten in der Vergangenheit nichts an der Entscheidung ändere:

Dass der Antragsteller – wie vorgetragen – in der Vergangenheit straf- oder waffenrechtlich nicht auffällig wurde, ändert daran nichts (…).“ Die Waffenbehörde habe die Einziehung des Jagdscheines und den Widerruf der Waffenbesitzkarte zu Recht auf die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG, § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG.

Dies deshalb, weil der Waffenbehörde bei Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und § 18 Satz 1 BJagdG schlichtweg kein Ermessen zugestanden habe.

Vor diesem Hintergrund hatte das Verwaltungsgericht München auch keine Bedenken bezüglich des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug des Bescheids gehegt, das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit überwiege schlichtweg das Interesse Simons.

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