Für Ben stellt sowohl der erhaltene Strafbefehl und der damit verbundene Entzug der Fahrerlaubnis als auch der Widerruf seiner Waffenbesitzkarten eine Katastrophe dar. Außerdem mag er sich gar nicht damit abfinden, eine „gemeingefährliche Straftat“ begangen zu haben. „Ich bin doch kein Verbrecher!“ Beruflich ist Ben nämlich zwingend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und auch seine stattliche Sammlung von 21 Jagdwaffen möchte er aus unterschiedlichen Beweggründen nicht missen müssen.

Ben beauftragte daher einen Rechtsanwalt der Einlegung des Widerspruchs gegen den zugestellten Bescheid.

Ben ließ dabei über seinen Rechtsanwalt ausführen, dass es sich bei der Trunkenheitsfahrt um einen ein- und erstmaligen Vorfall gehandelt habe, der unter dem Eindruck besonderer Umstände stattgefunden habe und – insbesondere angesichts des langjährigen beanstandungsfreien Besitzes von Schusswaffen (seit mehr als 20 Jahren) – nicht dessen Zuverlässigkeit ausschließen könne. Weil Ben keine Zeit zu verlieren hatte, beauftragte er seinen Rechtsanwalt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid der Behörde vorzugehen.

Im Rahmen des Verfahrens hatte Ben über dessen Rechtsanwalt ein Gutachten der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorlegen lassen. Ein sog. „MPU-Gutachten“ liefert eine Prognose der Verkehrsbewährung des Auftraggebers, also eine auf Fakten und Erfahrungswissen basierende Wahrscheinlichkeitsaussage über die Entwicklung des Verhaltens in der Zukunft. Die Fakten sind im Fahreignungsregister und in der Führerscheinakte dokumentiert (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Medizinisch-Psychologische_Unter...).

Im Fahreignungsregister werden Informationen über Verkehrsteilnehmer, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind, gespeichert, soweit die begangene Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten zu bewerten ist. (Quelle: https://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/faer_node.html Die Prognose ist immer dann günstig (= „positives“ Gutachten), wenn die Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde durch die verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Befunde ausgeräumt werden können, also belegbare Hinweise auf stabile Verhaltens- und Einstellungsänderungen vorliegen (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Medizinisch-Psychologische_Unter...).

Anlass der Begutachtung war die Beantwortung der Fragestellung, ob Ben eine günstige Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Fahrverhaltens im Falle der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erwarten lasse oder aber nicht. Und siehe da: Die Prognose im Rahmen des MPU-Gutachtens fiel zu Gunsten von Ben aus. Mit Widerspruchsbescheid wies das zuständige Regierungspräsidium den Widerspruch von Ben gegen den Bescheid dennoch in vollem Umfang zurück. Weil Ben keine Zeit zu verlieren hatte, fragte er seinen Rechtsanwalt nach dem Bestehen möglichen Eilrechtsschutzes. Daraufhin stellte sein Rechtsanwalt Eilantrag gem. § 88 Abs. 5 VwGO mit dem Inhalt, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von Ben gegen die negativen Bescheide in der Form des Widerspruchsbescheides begehrt wurde.

Ben ist mit den Nerven völlig am Ende. Wie wird das angerufene Verwaltungsgericht wohl entscheiden?


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