Frau Bäcker wirft im Gegenzug Bastian vor, er habe seinen jagdlichen Pflichten nicht entsprechend gehandelt und seinen Hund ohne Signalhalsung und Leine einfach laufen lassen. Wild habe Frau Bäcker jedenfalls keines im Umfeld gesehen.

Bastian lässt wiederum über seinen Rechtsanwalt mitteilen, dass es für die Nachsuche auf Rehwild unter den gegebenen jagdlichen Gesichtspunkten erforderlich war, Bodo zu schnallen. Und ob reine Riemenarbeit zielführend gewesen sei, dass habe man ihm als Schweisshundeführer schon selbst zu überlassen. Schließlich mache er das schon seit mehr als 30 Jahren. Sein Nachsuchengespann sei für sehr gute Arbeit in der Jägerschaft bekannt und geschätzt.

Frau Bäcker lässt erwidern, dass man in jedem Fernsehbericht doch sehen könne, dass Nachsuchen immer Riemenarbeit seien und das der jeweilige Hund bei der Nachsuche mit einem Signalhalsband mit der Aufschrift „Jagdhund im Einsatz“ geführt werde. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, Bastian sei einfach nur zu Besuch im Revier seines Freundes unterwegs gewesen und habe seinen Hund laufen lassen.

Bastian will das Gelesene kaum wahrhaben und lässt vortragen, dass er zur Nachsuche gerufen wurde und es aus jagdlichen Gründen notwendig gewesen sei, Bodo bei der Nachsuche zu schnallen und natürlich habe er auch eine Signalhalsung getragen.

Hinzu komme, dass sich der Anschuss in ca. 3 km Luftlinienentfernung zur Bundesstraße befunden habe. Es sei daher für ihn überhaupt nicht vorhersehbar gewesen, dass im Rahmen der Nachsuche Bodo auf die Bundesstraße gelangen könnte, weil erstens dazwischen noch ein anderes Revier lag und zudem Rehe in der Regel kreisförmig flüchten. Frau Bäcker wollte sich mit den Ausführungen von Bastian nicht zufriedengeben. Die zunächst außergerichtlich ausgetragene Streitigkeit führte zu keiner Einigung. Das von Frau Bäckers Rechtsanwalt angerufene Amtsgericht hatte sodann über die Frage zu befinden, ob ihr gegen Schweißhundeführer Bastian ein Schadenersatzanspruch in Höhe der PKW-Reparaturkosten zusteht oder nicht. Das angerufene Amtsgericht hatte sodann im Laufe des Verfahrens Beweis erhoben über den Hergang des Verkehrsunfalls und den Eintritt der Schäden sowie über die Frage, ob der Hund ein Warnhalsband getragen habe, in welcher Entfernung zur Bundesstraße er geschnallt worden sei und ob ein jagdlicher Fehler seitens des Schweißhundeführers Bastian begangen worden sei.

Das Amtsgericht Dannenberg, Urteil vom 31. Oktober 2006 – 31 C 224/06, entschied, dass der Fahrzeugführerin, Frau Bäcker, gegenüber dem Schweißhundeführer Bastian keine Schadenersatzansprüche gemäß §§ 249, 833 BGB zustehen.

Ausschlaggebend für die Entscheidung sei gewesen, dass die Ersatzpflicht des Schweißhundeführers Bastian gemäß § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Nach Auffassung des Amtsgerichts komme eine Haftung gemäß § 833 Satz 1 BGB nicht in Betracht. Bastian habe nachgewiesen, dass es sich bei Bodo um ein solches Haustier handelte, das dem Beruf und der Erwerbstätigkeit von Bastian zu dienen bestimmt ist. Bastian ist Revierförster, anerkannter Schweißhundeführer, eben deshalb auch Halter eines Hannoveranischen Schweißhundes gewesen, der als Schweißhund eingesetzt worden ist.

Bastian habe auch die Bestätigung des zuständigen Forstamtes vorlegen können, woraus sich ergeben habe, dass der Hund ein dienstlich anerkannter Schweißhund war. Bastian habe auch den Nachweis geführt, dass er ein bestätigter Schweißhundeführer nach dem einschlägigen Landesjagdgesetz sei.

Bastian sei am Tage des Schadenereignisses auch auf der Jagd und nicht als Jagdteilnehmer in seiner Freizeit anwesend gewesen. Er sei zwar erst mittags dazugekommen auf Bitten der Jagdleitung. Der Jagdleiter Patrick habe zweifelsfrei im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, dass Bastian schon seit vielen Jahren zu dieser Jagd hinzugerufen werde, für den Fall, dass ein Schweißhundeführer für die Nachsuche benötigt wird. Damit handelte es sich bei Bodo um ein sog. „Berufstier“ ein „Nutztier“, das der Erwerbstätigkeit Bastians gedient hat und an diesem Tag auch dafür eingesetzt worden sei. Bastian könne sich damit grundsätzlich auf den Entlastungsbeweis des § 833 Satz 2 BGB berufen.


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