Selbstständige müssen besonders aufpassen

Eine äußerst unschöne Fallkonstellation kann in dem Zusammenhang aber dennoch auftreten. Wer eh schon Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist – zum Beispiel als selbständiger, beratender Ingenieur – und im Rahmen dieser Tätigkeit nicht mehr als Kleinunternehmen gilt, der muss alle Umsätze die er erwirtschaftet, anschauen, wenn er neben seiner Haupttätigkeit auch „nachhaltig“ weitere „Geschäftszweige“ betreibt. Das heißt, sein Wildbret muss er mit Umsatzsteuer verkaufen. Damit es nicht ganz so weh tut: Er kann die Vorsteuer der mit der Vermarktung in Verbindung stehenden Eingangsrechnung mit der Umsatzsteuer verrechnen. Allerdings auch wieder mit allen Dokumentationspflichten. Nutzt er einen so erworbenen Gegenstand dann privat, also außerhalb des umsatzsteuerlichen Unternehmen, so muss er diese Nutzung versteuern. Klinkt kompliziert, ist es auch. Praktisch schwer bis gar nicht umsetzbar.

Wer also regelmäßig Wild anbietet und verkauft, also am Markt auftritt, eine Kundenliste führt, die er nutzt wenn die Wildkammer voll ist, wer eine Preisliste druckt und aushängt und vor Weihnachten eine Mailingaktion macht, der handelt ohne jeden Zweifel nachhaltig und muss seine Wildverkäufe voll versteuern, soweit er nicht die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen kann.

Ob der Jäger aber nachhaltig handelt, der seine paar Stücke im Jahr selbst verzehrt, in der Familie und im Freundeskreis verschenkt oder alle bekocht und nur mal auf Nachfrage und drängen ein Stück Wild verkauft, wäre Auslegungssache der Gerichte und ist in dieser Form bisher noch nicht geklärt worden.

Neue Regelung für Jagdgenossenschaften gehört in die Pachtverträge

Eine Änderung in der Einordnung der Jagdgenossenschaften stand dann zum 1.1.2017 ins Haus: Sie wird seitdem als unternehmerisch tätig und damit Umsatzsteuerpflichtig behandelt. Konkret heißt das, auf die Pacht kommt nun grundsätzlich noch die Umsatzsteuer oben drauf.

Mangels expliziter Regelung in den meisten Pachtverträgen ob es sich um einen Brutto oder Netto Betrag handelt, kämen auf den Pächter im schlimmsten Fall also noch 19% Umsatzsteuer oben drauf.

Allerdings hat der Gesetzgeber die Option eingeräumt bis zum 31.12.2020 die „alte“ Regelung zu verwenden und ohne Umsatzsteuer abzurechnen. Außerdem betrifft das grundsätzlich nur diejenigen Pachten, die in Summe oberhalb der Kleinunternehmerregelung liegen.

Beide Optionen (Fortführung der aktuellen Regelung bis 2020 und die Kleinunternehmerregelung) muss die Genossenschaft aktiv ausüben. Es würde sich also ohne Änderung am Pachtvertrag nichts ändern. Es obliegt selbstverständlich aber auch der Sorgfalts- und Führsorgepflicht der Genossenschaften dies im Interesse des Pächters so zu regeln. Mutwilliges, nicht anwenden der Optionen um den Pächter zu schaden, würde vermutlich gegen Treu und Glauben verstoßen oder wäre gar sittenwidrig. Für zukünftige Pachtverträge ist aber zu empfehlen, eine konkrete Regelung in den Vertrag zu formulieren.


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