Trunkenheit am Steuer eines Fahrrades

Simon trinkt gerne mal „über den Durst“. Aus diesem Grunde lässt er sicherheitshalber seinen PKW zu Hause und nimmt sein Fahrrad in die Kneipe zum Jägerstammtisch. Auch an diesem Abend hatte Simon ein paar Bier und Schnäpse zu viel. Weil er sich aber noch fit fühlte, beschritt er mit seinem Fahrrad den Nachhauseweg und geriet in eine Allgemeine Verkehrskontrolle. Bei Simon wurde ein Atemalkoholwert von 0,99 mg/l bzw. Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille festgestellt. Die für Simon zuständige Behörde ging aufgrund des festgestellten Blutalkoholwerts von einem chronischen Alkoholkonsum und somit von einer Alkoholabhängigkeit aus. Weil deshalb die erforderliche persönliche Eignung für das Führen eines Jagdscheines nicht mehr gegeben sei, wurde dieser für ungültig erklärt und eingezogen.

Simon wollte sich hiergegen gerichtlich zur Wehr setzen, ein medizinisches Fachgutachten, das eine bestehende Alkoholabhängigkeit möglicherweise entkräftet hätte, brachte er jedoch nicht in das Verfahren ein.

Das von Simon angerufene Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 12. Januar 2016 – W 5 S 15.1426) entschied den Rechtsstreit im Ergebnis wie folgt: Das Verwaltungsgericht stützte die Entziehung des Jagdscheines auf § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Danach „(…) sei ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Jagdscheininhaber die erforderliche persönliche Eignung nicht besitze. Die erforderliche persönliche Eignung besäßen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln seien. Wer eine Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille konsumieren könne, leide regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik mit einem Mangel der persönlichen Eignung, welche jedoch für den Umgang mit Waffen als Grundvoraussetzung vom Gesetzgeber gefordert werde. (…)“

Simon wurde daher zu Recht der Jagdschein entzogen und die Waffenbesitzkarte widerrufen.

Foto: Timo Klostermeier / pixelio.de


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