Cannabis auf Rezept

Jäger Paule ist krank. Aus medizinisch indizierten Gründen erhält er von seinem behandelnden Arzt medizinisches Cannabis verordnet. Cannabis nimmt er entsprechend der Anleitung mehrmals täglich zu sich. Im Rahmen einer Kontrolle fiel Paule auf. Ihm wurde der Jagdschein entzogen und die Waffenbesitzkarte widerrufen.

Paule wollte sich damit nicht abfinden. Schließlich hatte er es nicht irgendwo auf dem Schwarzmarkt in München erstanden, sondern von seinem Arzt medizinisches Cannabis verordnet bekommen. Das müsse doch einen erheblichen Unterschied machen. Sodann beschritt Paule den Klageweg durch die Instanzen. Dem Verwaltungsgerichtshof München, Entscheidung vom 31.01.2018, Az. 21 CS 17.1521) lag die Angelegenheit zur Entscheidung vor:

Der Verwaltungsgerichtshof München entschied, dass Paule rechtmäßig die Waffenbesitzkarte widerrufen und der Jagdschein entzogen werden durfte. Abzustellen sei allein darauf, dass er mehrmals täglich Cannabis konsumiere und dennoch zur Jagd gehe, bei der er Waffen einsetze. Es komme im Rahmen der Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliege nicht darauf an, auf welchem Wege Paule zum Cannabis gelangt sei. Gerade weil es keine gesicherten Erkenntnisse gäbe, das medizinisches Cannabis nicht nachteilig auf den Körper des Konsumenten auswirke oder aber ihn in seiner Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit beeinflusse, war die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Paule zu bejahen und im Ergebnis der Entzug des Jagscheines und der Widerruf der Waffenbesitzkarte gerechtfertigt.

Petra Bork / pixelio.de


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