§ 16 BJagdG:

„(…) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson (…).“

D.h., die unmittelbare Ausübung der Jagd bzw. des Übungsschießens auf einem Schießstand ist nur unter Aufsicht möglich. Der Transport einer Waffe im ungeladenen Zustand zur Jagd- bzw. auf den Schießstand ist auch für den Jugendjäger möglich (vgl. Pkt 13.7 Waffenverwaltungsvorschrift (WaffVwV). So ist es beispielsweise rechtens, wenn ein nichtjagender Elternteil sein jagendes Kind zum Schießstand bringt. Der Erwerb von Munition ist nicht möglich.

Fernerhin verbietet § 16 Abs.3 BJagdG Inhabern von Jugendjagdscheinen die Teilnahme an Gesellschaftsjagden:

„(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden. (…)“ Jungjäger Paul ist daher die Teilnahme an Gesellschaftsjagden als Jäger (!) von Gesetzes wegen versagt. Anders sieht dies als Treiber aus. Ein Mindestalter zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist gesetzlich nur für Jäger festgelegt. Diese müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Für die Beurteilung, ob Minderjährige als Treiber an einer Jagd teilnehmen dürfen, ist allein § 4 Abs.4 VSG 4.4. Unfallverhütungsvorschriften Jagd maßgeblich. Danach muss der Jagdleiter Personen, die er wegen mangelnder geistiger und körperlicher Eignung für besonders unfallgefährdet hält, von der Jagd ausschließen. Letztlich muss der Jagdleiter für jeden Einzelfall entscheiden, ob er Minderjährige teilnehmen lässt und welche Auswahlkriterien er bestimmt.

Jungjäger Paul kann daher mit seinem Hund Jago am Treiben (unbewaffnet!) teilhaben; von der Teilnahme als Jäger an der Gesellschaftsjagd ist er als Inhaber eines Jugendjagdscheines in jedem Falle ausgeschlossen. Grundsätzlich ist bei einer Leihe von Waffen gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. g WaffG neben dem Personalausweis ein Nachweis mitzuführen, aus dem der Name des Verleihers, des zum vorübergehenden Besitz berechtigten Entleihers und auch das Datum der Überlassung hervorgeht. Dieser Beleg tritt an die Stelle der sonst mitzuführenden Waffenbesitzkarte und dient dem Nachweis des rechtmäßigen Waffenbesitzes. Der Rückerhalt verliehener Waffen/Munition ist erlaubnisfrei.

Aber wie sieht eigentlich dieser „Nachweis nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. g WaffG“ aus, fragt sie Vater Heiner? Was muss ich beachten? Heiner wirft die Hände über den Kopf. Er wollte doch nur nett sein und seine Waffen an die Jungjäger verleihen und jetzt muss er noch einen Vertrag entwerfen? Wie aufwendig muss dieser Vertrag denn sein? Was muss darinstehen? Um rechtssicher vorübergehend eine Lang- oder Kurzwaffe leihweise zu vergeben, empfiehlt es sich, schriftlich einen sog. „Leihvertrag“ mit dem Leihnehmer zu schließen.

Der Leihvertrag dient insoweit dem Nachweis für die vorübergehende Verleihung einer Waffe nach § 38 Abs. 1 Nr.1 lit. g WaffG. Dabei sind Angaben zur Person des Verleihers (Name, Vorname und Anschrift) sowie entsprechende Daten des Leihnehmers, als dem vorübergehenden Besitzer, gleichermaßen aufzunehmen. Dienlich ist dabei die Mitaufnahme der Nummern von Waffenbesitzkarte und Jagdschein sowie der jeweils ausstellenden Behörde mit Ausstellungsdatum, im besten Falle von beiden Parteien. Neben diesen sind auch Angaben zu der verliehenen Waffe zu notieren.

Geht aus dem Überlassungsdokument nämlich der Hersteller, das Modell, die Waffennummer sowie das Kaliber hervor, so lässt sich die Waffe eindeutig identifizieren. „Missverständnisse“ über den Charakter der Vereinbarung und auch das Objekt sind damit ausgeschlossen. Zudem ist ein sog. Leihberechtigungsgrund - das Bedürfnis - des Leihnehmers aufzunehmen.

Auch wenn bei Jägern für den Verleih von Langwaffen grundsätzlich das Notieren der Jagdschein-Nummer sowie der ausstellenden Behörde ausreichend ist, empfiehlt es sich stets, den sichersten Weg zu gehen. D.h., die Nummern von Jagdschein und Waffenbesitzkarte und deren ausstellende Behörde nebst Ausstellungsdatum aufzunehmen.

Darüber hinaus ist in dem Leihvertrag zwingend aufzunehmen, dass der Leihgeber dem Leihnehmer die näher bezeichnete Waffe lediglich für die Dauer von maximal einem Monat ab dem Datum der Überlassung überlässt (§ 12 Abs.1 Nr.1a WaffG) und zwar für einen von dem konkreten Bedürfnis (Jagdausübung) umfassten Zweck. Der Leihvertrag sollte zudem klarstellen, dass die Überlassung der Waffe an Dritte nicht gestattet ist.

Letztlich ist ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen, dass der Leihvertrag mit der oder den näher bezeichneten Waffen mitzuführen und Berechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist. Ein entsprechendes Dokument finden Sie beispielweise hier.


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