Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Langwaffen, nicht für Kurzwaffen.

§ 13 WaffG stellt den Jagdschein ausschließlich für die Leihe von Langwaffen einer Waffenbesitzkarte gleich.

Jungjäger Felix kann daher, anders als sein Bruder Paul, eine Langwaffe von deren Vater ausleihen. Das Ausleihen einer Kurzwaffe bleibt ihm hingegen verwehrt. Jungjägerin Lisa dagegen hat keine Probleme, sich eine Kurzwaffe, von ihrem Vater Heiner auszuleihen. Denn sie kann bereits eine eingetragene Langwaffe in ihrer Waffenbesitzkarte vorweisen.

Das Ausleihen einer Kurzwaffe, wie den Revolver wäre in diesem Falle also möglich. Nun hat Heiner sich zwar grundsätzlich bereit erklärt, den Jungjägern Paul und Felix eine Waffe auszuleihen, ohne den nötigen Munitionsvorrat war es ihm jedoch nicht möglich, ihnen auch die passende Munition, u. a. zum Übungsschießen auf dem Schießplatz, auszuhändigen.

Sie fragen sich, ob sie nicht selbst Munition für die geliehene Langwaffe erwerben können?

Darf der Büchsenmacher aber dem Jungjäger Felix ohne Waffenbesitzkarte überhaupt Munition für die ausgeliehene Langwaffe verkaufen?

§ 12 Abs. 2 WaffG besagt, dass es keiner Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Munition bedarf, wenn die zugehörige Waffe nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG entliehen wurde.

„(…) (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

  1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; (…)“ Für den Erwerb von Langwaffenmunition dient der Jagdschein als Legitimationsgrundlage. Jungjägerin Lisa und Jungjäger Felix sind volljährig und Inhaber von Jagdscheinen. Lisa und Felix haben die ausgeliehenen Waffen unter der Voraussetzung des § 12 Abs.1 Nr. 1 WaffG erworben. Sie sind somit zum Erwerb von Langwaffenmunition legitimiert. Jungjägerin Lisa ist zusätzlich auch zum Erwerb von Munition für ihre Kurzwaffe berechtigt. Jungjäger Felix hat dagegen nach 13.7 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WVwV) vorerst keine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition (Ausnahme vgl. oben):

„(…) 13.7 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV):

Inhabern von Jugendjagdscheinen im Sinne des § 16 BJagdG wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. (…)“

Nach § 16 des Bundesjagdgesetzes ist der Inhaber eines Jugendjagdscheines nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson (jagdlich erfahren) berechtigt.


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