In Baden-Württemberg wurden zum 1. März 2018 die entsprechenden sachlichen Verbote des Jagd- und Wildtiermanagementgesetz für ein Jahr ausgesetzt. Jäger können nun also auch hier auf Antrag im amtlichen Auftrag tätig werden und dürfen dann die ansonsten verbotene Technik zur Jagd auf Schwarzkittel nutzen.

In beiden Fällen ist die Ausnahme zeitlich begrenzt, nur für das beantragte Revier und die namentlich genannten Jäger gültig.

Der Tag gehört dem Jäger, die Nacht dem Wild?

Befürworter des Einsatzes von Nachtzieltechnik führen diverse Argumente an, um für eine flächendeckende Legalisierung zu werben. So sei ein sicheres Ansprechen bei jeglichen Lichtverhältnissen möglich, versehentlichem Bachenabschuss, weil die Milchleiste nicht zu sehen war, oder die kleinen Frischlinge im hohem Bewuchs nicht ausgemacht werden konnten, würde so entgegengewirkt. Allerdings ist zum reinen Ansprechen keine Nachtzieltechnik nötig, Beobachtungsgeräte aus dem Nachtsicht- oder Wärmebildsegment verrichten hier gute Dienste und finden auch immer weitere Verbreitung.

Zudem wäre man dann voll flexibel, unabhängig von Wind, Wetter, der persönlichen Freizeit und der Anwesenheit des Wildes – und all dem in der richtigen Konstellation. Diese Begründung ist nachvollziehbar, doch ob sich der Gesetzgeber davon überzeugen lässt?

Wenn nicht davon, aber doch von der Gewissheit eines sicheren Schusses, auch bei diffusem Licht, auf ein klar definierbares Ziel, anstatt den berühmt-berüchtigten „schwarzen Klumpen“. Gerade dies mache doch die Technik zu einem Werkzeug für den Tierschutz, wird als das wohl schlagkräftigste Argument für die Verwendung von Nachtzieltechnik angeführt.

Demgegenüber steht der Einwand, eine Legalisierung von Nachtzieltechnik würde die öffentliche Sicherheit gefährden, da sich auch Unberechtigte durch einen einfacheren Zugang zum Markt technisch aufrüsten können. Dem kann jedoch entgegnet werden, dass mit minimaler, krimineller Energie, diese Aufrüstung auch heute schon ohne weiteres möglich ist.

Schwerer wiegen da schon die Bedenken eines Nachahmereffekts: Wenn die Technik im Feld auf Schwarzwild schon erlaubt ist, was spricht dann gegen einen Einsatz auf Reh- und Rotwild im verbissgeplagten Wirtschaftswald? Sind solche Forderungen im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nicht legitim?


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