Nachtzielgeräte

Die zumindest aus praktischer und technischer Sicht beste Methode Nachtsichttechnik anzuwenden. Der Restlichtverstärker bzw. Bildwandler verfügt über ein Fadenkreuz und variablen Vergrößerungsbereich. Das Gerät wird wie ein normales Zielfernrohr eingeschossen und kann dann wie ein solches verwendet werden – nur eben bei Nacht und widrigen Sichtverhältnissen. Diese Lösung gibt es als Wärmebild- oder Nachtsichtgeräte, die Verwendung ist allerdings taktischen Einsatzkräften vorbehalten. Schon der Besitz solcher Geräte ist nach dem Waffengesetz verboten.

Nachtsichtvorsatz bzw. –aufsatz (Digitale oder Röhrengeräte)

Derzeit am meisten diskutiertes und von Praktikern bevorzugtes, technisches Hilfsmittel, ist wohl der Einsatz sogenannter Dual-Use-Geräte in Verbindung mit dem Zielfernrohr. Ein auch zur Beobachtung verwendbares Gerät wird als Vorsatz am Objektiv, oder Aufsatz am Okular, mittels Adapter angebaut. Ein zusätzlicher Laser kann selbst in dunkelster Nacht zu Durchblick verhelfen. Je nach Anspruch und persönlicher Vorliebe kann der Käufer aus einem breiten Segment dieser frei verkäuflichen Geräte wählen. So muss die Entscheidung gefällt werden, ob Vorsatz- oder Aufsatzlösung, digitales oder Röhrengerät, Wärmebild- oder Nachtsichttechnik, Einsteigerklasse oder High-End-Produkt. Jede dieser Varianten hat ihre eigenen Vor- und Nachteile bezüglich Handling, Qualität und Einsatzmöglichkeit, muss vor allem aber auch zum leistbaren Investitionsvolumen passen. Je nachdem wie hoch die Leistungsfähigkeit ausfällt, kann die Technik dann zum Ansprechen und sicher Schießen bis teilweise über 100 m genutzt werden. Unabhängig davon, ob ein Schuss in Dunkelheit auf diese Entfernung überhaupt sein muss und den Anforderungen an die Sicherheit gerecht wird. Der Kauf und Besitz dieser Geräte ist nicht verboten, auch nicht die Verwendung als Beobachtungsgerät oder als Vorsatz auf Ferngläsern, Spektiven oder Kameras. Jedoch stuft das BKA schon bei Vorliegen von zur vorhandenen Zieloptik passender Montage, dies als Vorhalten verbotener Nachtsichtvorsatzgeräte ein.

Es gibt aber die Möglichkeit, gemäß § 40 Absatz 2 Waffengesetz, im amtlichen Auftrag tätig zu werden. Für diesen Fall finden die Umgangsverbote keine Anwendung, bei gleichzeitigem Aufheben des sachlichen Verbotes im jeweiligen Bundesland, ist es somit möglich Nachtziel-, Nachtsichtvorsatz- und Aufsatzgeräte zur Jagd zu verwenden.

In Bayern ist die Aufhebung sachlicher Verbote bereits im Art. 29 Absatz 5 des Landesjagdgesetzes vorgesehen. Somit ist die Jagdbehörde befugt, die jagdrechtliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Durch das Erfüllen weiterer Bedingungen (z. B. übermäßiger, nachgewiesener Wildschaden) kann dann auf Antrag die waffenrechtliche Legitimation erfolgen, indem der amtliche Auftrag zur Schwarzwildjagd erteilt wird.


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