Wir alle wissen, dass während der Jagd kein Alkohol konsumiert werden darf. Aber wie sieht es eigentlich aus, wenn man "mit ein paar Umdrehungen im Blut " in eine Straßenverkehrskontrolle gerät?

Ein Fall aus dem Leben: _Jäger Korn ist Eigentümer mehrerer jagdlicher Schusswaffen, die ordnungsgemäß in der Waffenbesitzkarte eingetragen sind. Jäger Korn achtet auch stets auf eine sichere Aufbewahrung. Im Straßenverkehr hat er noch nie einen Bußgeldbescheid erhalten, schließlich hält er sich an die Geschwindigkeitskontrollen. Und auch im ruhenden Verkehr ist er nicht auffällig geworden, "Knöllchen" hat er noch nie erhalten. Jäger Korns Leben hätte weiterhin unbeschwert sein können, wären nicht die nachfolgenden Geschehnisse passiert:

Jäger Korn hatte es bei einer familiären Feierlichkeit besonders gut gemundet, gab es doch leckeren Hirschbraten. Getrunken hatte er zwei Gläser Rotwein und einen - wie er immer sagt - "Verdauungsschnaps". Weil Jäger Korn unbedingt nochmal zur Jagd wollte, hatte er doch einen ganz bestimmten Bock schon seit Tagen im Auge, fuhr er mit seinem PKW hiernach direkt ins Revier. Nicht nur, dass Jäger Korn dieses Mal nicht zu Schuss kam, auf der Rückfahrt mit dem PKW geriet er in eine Straßenverkehrskontrolle. Der durchgeführte Atemalkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein später durchgeführter gerichtsfester Alkoholtest ergab einen Wert von 0,39 mg/l. Die Polizeibeamten, die Korn kontrolliert hatten, beschrieben diesen und sein Verhalten im Rahmen des Polizeiprotokolls wie folgt: "Fahrweise sicher, körperliche Auffälligkeiten keine, Stimmung/Verhalten distanzlos, Bewusstsein benommen."_

Mit einem daraufhin erlassenen Bescheid widerrief die Waffenbehörde die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Jägers Korn. Sie forderte ihn auf, die waffenrechtlichen Erlaubnisse unverzüglich abzugeben. Weiterhin räumte ihm die Waffenbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids für die verwahrten Waffen und Munition einen empfangsbereiten Berechtigten zwecks Überlassung oder Unbrauchbarmachung zu benennen. Schließlich wurde noch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mehreren Hundert Euro gegen Jäger Korn festgesetzt. Jäger Korn ist verzweifelt. Nichts als Gebühren und seine Waffen muss er auch abgeben. _ Jäger Korn ist einfach nur noch fassungslos, dass gerade ihm die Zuverlässigkeit abgesprochen worden ist. Jäger Korn versteht die Entscheidungen nicht, schließlich ergaben doch die durchgeführten Alkoholtests geringere Werte, als diese im Straßenverkehr relevant wären. Er ist entschlossen, nötigenfalls durch alle Instanzen zu ziehen. Nachdem Jäger Korn seine Klage vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht verloren hat, ging er in die Revision zum Bundesverwaltungsgericht. Jäger Korn wartet nunmehr auf die Urteilsverkündung…._

Jäger Korn erhält eine Nachricht seiner Rechtsanwälte, dass das Urteil im Revisionsverfahren nunmehr vorliege:

Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Auffassung der Vorgerichte an. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse durch die Ausgangsbehörde sei rechtmäßig erfolgt und stützte seine Entscheidung dabei auf § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Demnach durfte die einst Jäger Korn rechtmäßig erteilte Waffenerlaubnis im Nachhinein widerrufen werden. Dies deshalb, weil nachträglich Tatsachen eintreten waren, die zur Versagung haben führen müssen. Die nachträglich eingetretenen Tatsachen rührten dabei aus einer Verletzung der §§ 4 Abs. 1 Nr. und 5 Abs.1 Nr.2 Buchst. b WaffG.

Foto: Tim Reckmann / pixelio.de


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